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STATUTEN  DES VEREINES FÜR HÖHLENKUNDE IN OBERSTEIER (VHO)

 § 1     NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

  1. Der Verein führt den Namen: „Verein für Höhlenkunde in Obersteier“ (VHO).

  2. Der Verein hat  seinen Sitz in Bad Mitterndorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das vom Verein verwaltete Katastergebiet, sowie auf andere Forschungsgebiete im In- und Ausland.  Der Verein ist Mitglied des „Verbandes Österreichischer Höhlenforscher“.

  3. Die Errichtung von  Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2       KLARE UND UMFASSENDE UMSCHREIBUNG DES VEREINSZWECKES, DER TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES

Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet

1.   Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeiten ausüben:

a)    die Erforschung von Höhlen und sonstigen Karsterscheinungen und ihre wissenschaftliche Untersuchung in Zusammenarbeit mit Fachinstituten

b)    die katastermäßige Erfassung der Höhlen und anderer Karsterscheinungen im Arbeitsgebiet des Vereines

c)    die Wahrnehmung des Natur- und Denkmalschutzes im Bereich der Höhlen und Karsterscheinungen sowie historischer Bergbauanlagen aber auch:

d)     die technische Erschließung schauwürdiger Höhlen

e)     die allgemeine Begehbarmachung alter bzw. historischer und erhaltenswürdiger Bergwerkseinrichtungen sowie die Betreuung solcher Bergbau-Einrichtungen

f)      soweit nicht über die steirische Höhlenrettung abgedeckt, die Aufstellung und Schulung einer Höhlenrettungsmannschaft, die bei Unglücksfällen in Höhlen zur Verfügung steht und eingreift

g)    die Mithilfe an der Gestaltung von Höhlenkundlichen Ausstellungen in Heimatmuseen oder ähnlichen öffentlichen Einrichtungen.

h)    Die Durchführung von Führungen in Höhlen und historischen Bergbaueinrichtungen

2.       Dem Vereinszweck dienen:

a)    Versammlungen und Arbeitsabende der Mitglieder

b)    Forschungsexpeditionen in Höhlen, Exkursionen und Studienreisen in andere Höhlengebiete, Teilnahme an speläologischen Fachtagungen, Schulungskursen sowie an der Jahrestagung des „Verbandes  Österreichischer Höhlenforscher“, Zusammenarbeit mit fachspezifischen Instituten und anderen höhlenkundlichen Vereinen im In- und Ausland.

c)    Vorträge und Herausgabe von periodischen Mitteilungen über die geleistete Vereinsarbeit, die im Sinne der Gemeinnützigkeit des Vereines durchgeführt werden.

d)    Die Ausbildung zu Höhlenführern

e)    Durchführung der Aktion „Saubere Höhlen“ sowie Mitarbeit bei Unternehmungen, die dem Schutz und der Reinhaltung von Höhlen bzw. historischen Bergbauanlagen dienen.

3.   Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:

a)    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b)    Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.

c)    Erträge aus dem Verkauf von Fachliteratur

d)    Spenden, Subventionen, Geschenke, Sammlungen, Bausteinaktionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 3       ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1.    Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

a)    Aktive (ordentliche)  Mitglieder

b)    Unterstützende (ausserordentliche) Mitglieder

c)    Ehrenmitglieder

2.            Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die  Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 4       ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

      1.        Mitglied des Vereines kann jede physische, bzw. juristische Person werden, die ein echtes Interesse

                 an der Höhlenforschung besitzt und daher gewillt ist, dem Vereinszweck nach besten Kräften zu dienen.

3.            Über die Aufnahme von aktiven und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4.             Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 5       BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 

      1.        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der

                 Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß

      2.        Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

      3.        Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

      4.        Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss,  kann binnen 14 Tagen berufen werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Jahres- oder außerordentliche Versammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert alle Vereinsrechte, ist jedoch weiterhin zur Erfüllung noch offener Verbindlichkeiten verpflichtet.

      5.        Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6       RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

    1.        Die Mitglieder besitzen im Verein das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht, nehmen

               an allen Vorteilen, die dem Verein zukommen, in gleicher Weise teil und sind berechtigt,

               das Verbandsabzeichen zu tragen. Sie sind ferner berechtigt, alle Einrichtungen und Geräte des Vereines

               unter Beachtung der Entlehnungsvorschriften und der festgesetzten Entlehnungsdauer zu benützen.

2.         Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, das dem Ansehen des Vereines schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsleitung zu beachten und einzuhalten. Die aktiven und die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Jahresbeitrag für das folgende Jahr ist spätestens zwei Monate nach Abhaltung der Jahreshauptversammlung ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Weiters sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, zumutbare Aufgaben im Interesse des Vereines zu übernehmen, an Forschungsfahrten teilzunehmen, Tourenberichte zu erstellen, alle gemachten Funde an die zuständigen Stellen abzuliefern sowie bei Wartung und Instandhaltungsarbeiten des Vereinseigentumes mitzuhelfen. Mitglieder der Höhlenrettungsmannschaft sind zur Teilnahme an Rettungsübungen und Rettungseinsätzen verpflichtet. 

§ 7        EHRUNG VON MITGLIEDERN

Mitglieder können geehrt werden :

a)     Durch Zuerkennung eines Leistungsabzeichens.

Vorraussetzungen dafür sind :

eine mehrjährige Mitgliedschaft, außergewöhnliche Leistungen und beispielgebender Einsatz im Rahmen des Vereines. Über die Zuerkennung des Leistungsabzeichens entscheidet der Vereinsvorstand.

b)     Für ununterbrochene, Mitgliedschaft von 20, 30, 40 und mehr Jahren durch Verleihung eines Jubiläumsabzeichens.

c)     Für besondere Verdienste um den Verein durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Die Ehrungen werden von der Vereinsleitung im Rahmen der jeweiligen Jahreshauptversammlung vorgenommen.

§ 8        DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist bis spätestens Ende März jeden Jahres abzuhalten.

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.

3.     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4.    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5.     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. 

6.    Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).

7.     Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlußfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

8.     Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 9       AUFGABENKREIS DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)       Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

b)       Beschlußfassung über den Voranschlag.

c)       Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.

d)       Entlastung des Vorstandes

e)       Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und           außerordentliche Mitglieder für ein Jahr

f)         Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

g)       Beschlußfassung über Statutenänderungen oder über die freiwillige Auflösung des Vereines.

h)       Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehender Fragen und Anträgen.

§ 10      DAS LEITUNGSORGAN (VORSTAND)

      1.   Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus mindestens aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.

            Weiters können bei Bedarf folgende Funktionen (mit oder ohne Stellvertreter) durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden:

                              Katasterwart

                              Zeugwart

            Tourenwart

            Einsatzleiter der Höhlenrettung

            Jugendwart

            Auslandsreferent

            Webmaster

            Schulungsleiter

            Wissenschaftlicher Mitarbeiter

       Forschungsgruppenleiter d.  dem Verein angehörigen Forschungsgruppen

       Beiräte

2.     Der Vorstand, der von  der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

3.    Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4.    Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen und tritt mindestens zweimal im Forschungsjahr zusammen.

5.    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.    Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.    Den Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

8.    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9.    Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl entheben.

10.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

11.  Jedes Vorstandsmitglied hat jederzeit das Recht, in die Bücher und Aufzeichnungen des Vereines Einsicht zu nehmen.

§ 11      AUFGABEN DES LEITUNGSORGANES (VORSTAND)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)   Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von  fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen;

b)   Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

c)   Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

d)   Verwaltung des Vereinsvermögens

e)   Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;

f)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 12      BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER LEITUNGSORGANMITGLIEDER

1)    Der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen, insbesondere den Behörden gegenüber und meldet die jeweilige Vereinsleitung der Vereinsbehörde.

2)     Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes; in  Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.

3)    Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des

4)    Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese Bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5)     Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

6)     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

7)     Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

8)     Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder wird, sofern sie sich nicht aus der Funktion von selbst ergibt, durch Vorstandsbeschlüsse geregelt.

      9)   Das Vereinseigentum ist vom jeweiligen Vorstand bzw. einem durch die Vereinsleitung

            bestimmten Verantwortlichen zu katalogisieren, verwalten und jeweils an seinen Nachfolger ordnungsgemäß

            zu übergeben. Die Vereinsleitung hat das  Recht, diesen Verantwortlichen jederzeit abzuberufen.

§ 13      VEREINSGLIEDERUNG

            Sofern es für die Erreichung der Vereinsziele zweckmäßig erscheint, können mit Zustimmung des Vorstandes

            „Forschergruppen“ gegründet werden, denen jedoch keine eigene Rechtspersönlchkeit zukommt. Der Leiter der

             Forschergruppen wird im Einvernehmen mit deren Mitglieder vom Vereinsvorstand bestellt und gehört der

             Vereinsleitung an.

§ 14      DIE RECHNUNGSPRÜFER

      1.   Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Das Rechnungsjahr muss mit dem Kalenderjahr nicht übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Wiederbestellung der Rechnungsprüfer ist möglich.

      2.   Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebahrungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten.

      3.   Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15      STREITSCHLICHTUNG

      1.   In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Vereinsschlichtungseinrichtung.

      2.   Diese Einrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitanteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

      3.   Diese Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Eintscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16      AUFLÖSUNG DES VEREINES

      1.   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

      2.   Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die  Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen. Sofern erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluß zu fassen, wem das nach Abdeckung passiv verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muß, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnung) zufallen.

      3.   Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Anhang: Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.

Bad Mitterndorf, Dezember 2002